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Wohngebäudeversicherung –  Mietausfallschaden wegen unterbliebener Vermietung einer Wohnung

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 400/20 – Beschluss vom 17.06.2020

Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Gründe
Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage in dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus der Wohngebäudeversicherung sowie die verfolgten Nebenforderungen gegen die Beklagte nicht zu, da die von dem Leitungswasserschaden betroffene Wohnung im maßgeblichen Zeitraum von Mai 2018 bis Februar 2019 nicht vermietet war.

Unstreitig – und durch das Landgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt (LGU 2) – finden auf das Versicherungsvertragsverhältnis der Parteien die vom Kläger vorgelegten Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 88, Stand 1/95 (künftig VGB 88) Anwendung (Anlage K2). Der Anspruch auf Ersatz von Mietausfällen bei fremdvermietetem Wohnraum richtet sich nach § 3 Ziff. 1a) VGB 88, wonach die Leistungspflicht der Beklagten voraussetzt, dass dem Kläger als Versicherungsnehmer ein Ausfall durch eine infolge des Versicherungsfalls berechtigte Mietminderung oder Verweigerung der Mietzahlung eines Mieters entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt hieraus nicht, dass ihm auch Schaden wegen unterbliebener Vermietung zu ersetzen ist.

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Mai 2018 – IV ZR 23/17, VersR 2018, 808 m.w.N). Der durchschnittliche […]


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