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Widerspruchseinlegung: Einfache E-Mail genügt nicht für Widerspruchseinlegung

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AS 161/07 ER
Urteil vom 11.07.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Wiesbaden, Az.: S 12 AS 84/07 ER, Entscheidung vom 18.04.2007

Entscheidung:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die am 18. Mai 2007 beim Sozialgericht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluss des Sozialgerichtes Wiesbaden vom 18. April 2007 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ungekürzte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Der Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2007 anzuordnen, ist unzulässig.

Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache zwar auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt jedoch voraus, dass gegen den Sanktionsbescheid Widerspruch eingelegt oder Anfechtungsklage erhoben worden ist (Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 7). Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Die E-Mail des Klägers, die dieser am 09. März 2007 unter dem Absender c.@f.de an die Internetadresse c.j.@w.de mit dem folgenden Text: „Widerspruch gegen Sanktionsbescheid Sehr geehrte Frau J., ich erhebe hiermit Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid. Mit freundlichen Grüßen A.“ abgesandt hat, kann nicht als formgerechte und damit wirksame Widerspruchseinlegung angesehen werden.

Nach § 84 Abs. 1 SGG muss der Widerspruch schriftlich eingelegt oder zur Niederschrift der Stelle erklärt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Aus der „Soll-Formulierung“ des § 92 SGG, der die Anforderungen an den Inhalt der Klageschrift normiert, wird zwar überwiegend gefolgert, dass an den Widerspruch keine höheren Anforderungen gestellt werden können als an die Klage (Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., § 84 Rdnr. 3; Rohwer-Kahlmann, Aufba[…]


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