LG Bielefeld – Az.: 2 O 97/19 – Urteil vom 23.06.2020
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ersatzansprüche aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Teilkasko-Versicherungsvertrag (Anlage B 1; vereinbarte Selbstbeteiligung: 150,00 €) geltend. Sie behauptet dazu, mit dem versicherten Fahrzeug VW Tiguan, amtliches Kennzeichen … am 20.10.2018 einen Unfall mit einem Reh erlitten zu haben. Die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin werden im Folgenden dargestellt.
Die Klägerin informierte die Beklagte telefonisch am gleichen Tag. Am 22.10.2019 beauftragte die Beklagte die Firma … mit der Erstellung eines Gutachtens. Nach Fahrzeugbesichtigung am 02.11.2018 hat die Firma … noch am gleichen Tag eine Schadenskalkulation mit folgenden Ergebnissen erstellt (Blatt 10 bis 28 d. A.):
Netto-Reparaturkosten 6.327,03 €,
Abzug für Vor-/Altschaden 200,00 €
6.127,03 €.
Nettowiederbeschaffungswert 10.742,19 €,
Bruttorestwert 5.510,00 €.
Unter dem 27.11.2018 fertigte die Klägerin eine schriftliche Schadensanzeige (Anlage B 2), in der Vorschäden am Fahrzeug nicht angegeben wurden. Auf Fragen des Schadensgutachters hatte die Klägerin diesem gegenüber einen leichten Vorschaden an der linken Seite angegeben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob diesbezüglich auf einen reparierten oder einen unreparierten Vorschaden hingewiesen wurde.
Tatsächlich hatte das Fahrzeug im April 2018 einen massiven Vorschaden gemäß Anlage B 6 (Gutachten vom 20.04.2018) im gleichen Bereich erlitten. Seinerzeit wurde ein Wiederbeschaffungswert von 11.900,00 € und ein Restwert von 5.200,00 € ermittelt bei veranschlagten Brutto-Reparaturkosten von 13.231,00 €.
Im Schadensgutachten der Firma … ist angegeben, dass keine Vorschäden festgestellt worden seien; als Altschaden ist eine Anschrammung am Stoßfänger vorne angegeben.
Die Klägerin behauptet, von dem dargestellten massiven Vorschaden keine Kenntnis gehabt zu haben. Sie habe das Fahrzeug von einem … im … erworben, und zwar mit der Angabe eines reparierten Unfallschadens. In diesem Zusammenhang sei jedoch lediglich von einem leichten Vorschaden an der linken Seite die Rede gewesen. Der Verk[…]