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Rechtsanwälte Kotz GbR

Überlassung Konto-Zugangsdaten an unbekannten Dritten – verschärfte Bereicherungshaftung

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Ungeklärte Finanztransaktionen und die Folgen: Ein Blick auf die Haftung
In einer komplexen Situation, bei der es um einen bedeutenden Betrag, Online-Betrug und eine nachlässige Überlassung von Bankkontodaten ging, zeigt sich, wie schnell man in den Strudel unerwünschter rechtlicher Konsequenzen geraten kann. Im Fokus des Falls stand ein Beklagter, der mit dem Versprechen einer Nebentätigkeit in eine Falle gelockt wurde, bei der er seine Bankkontodaten einer unbekannten Person preisgab. Dieser Vorgang führte dazu, dass über sein Konto ein großer Geldbetrag transferiert wurde, was zu einer Verschärfung der Bereicherungshaftung führte. Diese Situation hebt die Gefahren hervor, die mit der Überlassung sensibler Bankinformationen an Dritte verbunden sind.

Direkt zum Urteil Az: 8 U 840/21 springen.

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Der Verlockung einer Nebenbeschäftigung erlegen
Der Beklagte suchte im Internet nach einer zusätzlichen Einnahmequelle und stieß auf eine Person, die sich als T.F. vorstellte. Dieser versprach dem Beklagten eine monatliche Zahlung von 600 Euro für das Öffnen und die Weitergabe der Kontoinformationen eines Geschäftskontos bei der …bank. Es wurde ihm suggeriert, dass das Konto dazu dienen sollte, Gelder aus dem Onlinehandel mit Gebrauchtwagen und Autoteilen an seiner geschiedenen Ehefrau vorbei zu transferieren.
Geldtransfer: Das Herz des Betrugs
Ein anderer Beteiligter, der Kläger, stieß bei seiner Online-Recherche zum Ankauf von 6 kg Gold auf eine betrügerische Website. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass er im Voraus einen bestimmten Betrag auf ein bestimmtes Konto überweisen sollte. Unwissend über den Betrug, überwies der Kläger die genannte Summe auf das vom Beklagten geöffnete Konto. Die Überlassung der Kontodaten an den Dritten erlaubte es diesem, die eingezahlten Gelder unbemerkt weiterzuleiten.
Zurückweisung der Berufung und der Prozesskostenhilfe
Der Beklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz Berufung ein. Das Oberlandesgericht Dresden wies jedoch darauf hin, dass es beabsichtigte, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wurde ebenfalls zurückgewiesen.
Risiken und Folgen der Bereicherungshaftung
Dieser Fall verdeutlicht die Gefahren und Konsequenzen der Überlassu[…]


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