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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung Geschäftsraummietvertrag – Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts der Miete

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LG Hamburg, Az.: 316 O 310/13, Urteil vom 20.03.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, die ca. 86 qm großen Gaststättenräume bzw. Kellerräume, belegen im Hochparterre und Kellergeschoss des Gebäudes L… Platz in H… einschließlich der Nebenräume und Toiletten sowie der im Hintergarten des Grundstückes L… Platz, H…, belegenen Fläche bis zum 31. März 2014 zu räumen und geräumt an die Klägerin spätestens am 31. März 2014 herauszugeben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung der Herausgabe der Räume kann der Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 11.700,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung von Gaststättenräumen.

Mit Datum vom 15.01.2010 schlossen der Beklagte als Mieter und die Rechtsvorgänger der Klägerin einen Mietvertrag über die im Tenor genannten Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte. Als monatlicher Mietzins war ein Betrag von 975,00 € vereinbart, der gemäß § 6 Nr. 1 spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten war, nach denen er bemessen ist. Nach § 4 Nr. 3 des Mietvertrages läuft das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit und endet am 15.01.2020. Für die näheren Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen. Mündlich vereinbarten die Mietvertragsparteien, dass der Mietzins zur Monatsmitte gezahlt werden könne. Nachdem die Klägerin durch Eigentumserwerb in den Mietvertrag auf Vermieterseite eingetreten war, sprach sie mit Schreiben vom 16.08.2013 die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aus und begründete diesen mit einem Mietrückstand für Juli 2013 in voller Höhe und für August 2013 mit einem Betrag von 146,25 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2013 sprach die Klägerin die Kündigung zum 31.03.2014 unter Berufung auf die Kündigungsfristen nach § 580 a Abs. 2 BGB aus und berief sich auf einen durch die mündliche Abänderung des Fälligkeitstermins der Mietzinszahlung herbeigeführten Schriftformmangel nach § 550 BGB.

Die Klägerin meint, die Fälligkeitsregelungen seien wesentliche, der Schriftform nach § 550 BGB unterliegende Vertragsbestimmungen.

Die Klägerin beantragt, den Be[…]


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