Betriebsratsanhörung
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 8 Sa 192/19 – Urteil vom 23.06.2020
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 14. März 2019 – 8 Ca 1751/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung.
Die Klägerin (geb. 1963, verheiratet, zwei unterhaltsberechtigte Kinder) war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1999 beschäftigt, zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22. Januar 2014 (Bl. 4 ff. d.A) als HEOR Area Project Director WEC am Standort L. bei einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 28.000,- Euro (Bl. 209 d.A). Die Abkürzung HEOR steht für Health Economics and Outcomes Research / Gesundheitsökonomie und Ergebnisforschung; die Abkürzung WEC bezeichnet das Gebiet Western Europe and Canada.
Die beklagte Kommanditgesellschaft mit Sitz in C-Stadt ist ein BioPharma-Unternehmen, welches auf die Erforschung und Entwicklung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Immunologie, Virologie, Onkologie und Neurologie spezialisiert ist und seine Medikamente weltweit vertreibt. Die Beklagte gehört dem A. Konzern an, dessen Muttergesellschaft in C. (USA) ansässig ist (Bl. 30 d.A). Bei der Beklagten sind regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt; am Standort L. bestehen ein Betriebsrat und ein Sprecherausschuss (Bl. 3 d.A).
Im Jahr 2014 wurden im Bereich HEOR neue Strukturen und die Position des HEOR Area Project Direktor WEC geschaffen, weil die steigende Anzahl von Produkteinführungen und immer komplexer werdende Erstattungssysteme einen höheren Beratungs- und Unterstützungsbedarf der einzelnen Länder in der Region Westeuropa und Kanada bedingten (Bl. 32 d.A).
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 22. Januar 2014 heißt es, soweit hier von Bedeutung (Bl. 4 d.A):
„II. Vertragsbeginn/Tätigkeit und Aufgabengebiet
Der Angestellte tritt mit Wirkung
vom 01.01.2014
als Area HEOR Director WEC/EMEA
in die Abteilung GGDH, Global HEOR
in den Dienst des Arbeitgebers.
Beschäftigungsort ist L.
Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Angestellten innerhalb des Betriebes im Rahmen des Zumutbaren eine andere seiner Kenntnisse und Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.
Der Angestellte nimmt aufgrund seiner betrieblichen Stellung und seines Anstellungsvertrages im Wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben war, die für den Bestand und f[…]