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Wirksamkeit Befristungsvereinbarung – Vorbeschäftigungsverbot

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ArbG Berlin – Az.: 21 Ca 7999/19 – Urteil vom 12.02.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 14.600,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung und hilfsweise über einen Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin schloss mit dem M.-D.-Centrum für molekulare Medizin, Stiftung des öffentlichen Rechts, unter dem 01.09.1999 einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.09.1999 bis zum 28.02.2001 über die Tätigkeit als Tierpflegerin. Auf die Vertragsniederschrift wird Bezug genommen (Anlage K3, Bl. 11 ff. d. A.). Unter dem Datum des 06.08.2000 hoben die Vertragsparteien auf Bitten der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 09.07.2000 auf. Auf die Niederschrift des Aufhebungsvertrages wird ebenfalls Bezug genommen (Bl. 14 d. A.).

Vom 10.07.2000 bis zu ihrem Widereintritt bei der Beklagten war die Klägerin bei der S. T. AG, einem privaten kommerziellen Pharmaunternehmen, tätig. Mit Errichtungsgesetz vom 09.04.2015 wurde die Beklagte zusammen mit der Charité eine rechtsfähige Gliedkörperschaft des Berliner Instituts für Gesundheitsforschung.

Unter dem 15.09.2017 schloss die Klägerin mit der Beklagten, M.-D.-CENTRUM FÜR MOLEKULARE MEDIZIN (MDC), Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.07.2019 über die Tätigkeit der Klägerin im tierexperimentellen Servicebereich. Auf die Vertragsniederschrift wird ebenfalls Bezug genommen (Anlage K1, Bl. 7 ff. d. A.).

Mit ihrer am 01.07.2019 bei Gericht eingegangenen Klage greift die Klägerin die Befristung im Arbeitsvertrag vom 15.09.2017 an und macht für den Fall, dass die Befristungskontrollklage erfolgreich sei, einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, die sachgrundlose Befristung im Vertrag vom 15.09.2017 sei unwirksam aufgrund der Vorbeschäftigung in der Zeit vom 01.09.1999 bis zum 09.07.2000.

Die Klägerin beantragt,

1) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Vertrag vom 15.09.2017 zum 31.07.2019 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 31.07.2019 hinaus fortbesteht,

2) hilfsweise, für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), wird die Beklagte verpflichtet, die Klägerin über den 31.07.2019 hinaus zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen als Tierpflege[…]


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