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Verkehrsunfall – Kosten für Anmietung eines Ersatztaxis – Erstattungsfähigkeit

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LG Essen – Az.: 15 S 293/11 – Urteil vom 25.09.2012

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29.09.2011 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 551,36 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 65% und der Beklagten zu 35 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin, eine Autovermieterin von Taxi-Ersatzfahrzeugen, nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Zeugen Z auf Schadenersatz wegen eines von ihrem Versicherungsnehmer allein zu vertretenden Verkehrsunfalls vom 01.10.2009 in Anspruch.

Die Parteien stimmen darin überein, dass der Unfallschaden bis auf die Mietwagenkosten vollständig reguliert ist.

Klagegegenstand ist eine Forderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten für die Zeit von Donnerstag, 08.10.2009, 15.15 Uhr, bis Dienstag, 13.10.2009, 17.00 Uhr.

Die Klägerin hatte ihm hierfür 1.680,88 € in Rechnung gestellt. Hierauf hatte die Beklagte nur Vorhaltekosten von insgesamt 89,64 € erstattet. Weitere 1.554,97 € werden nun eingeklagt, wobei die Klägerin vor der Kammer klargestellt hat, dass dieser Betrag sich aufgrund eines Rechenfehlers ergebe.

Symbolfoto: Von Bjoern Wylezich /Shutterstock.com

Die Parteien streiten insbesondere über die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anmietung eines Ersatz-Taxis zu Kosten von 1.680,88 € und über die Höhe eines bei Verzicht auf das Ersatzfahrzeug hypothetisch entgangenen Gewinns.

Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen Z im Wesentlichen abgewiesen und hierzu ausgeführt: Die Mietwagenkosten seien aus vernünftiger unternehmerischer Sicht unvertretbar hoch; sie stünden außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Gewinn, denn sie überstiegen diesen um ca. 796 %. Der mit dem Ersatztaxi erzielte Reingewinn habe auf der Basis des nachgewiesenen U[…]


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