OVG Lüneburg – Az.: 1 ME 100/21 – Beschluss vom 15.09.2021
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover – 4. Kammer – vom 3. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus, weil sie eine Verschlechterung ihrer Entwässerungssituation bei Starkregenereignissen befürchten.
Die Antragsteller sind Eigentümer der im Aktivrubrum bezeichneten Grundstücke. Diese liegen am nördlichen Rand der Altstadt nahe der I., einem Gewässer II. Ordnung. Östlich der Grundstücke erstreckt sich zwischen Altstadt und I. der Bürgerpark. Ein rund 2 m hoher Deich trennt die I. vom Siedlungsbereich.
Das Baugrundstück der Beigeladenen liegt nördlich der Grundstücke der Antragstellerinnen zu 1. und 2. sowie östlich des Grundstücks des Antragstellers zu 3. und westlich des Bürgerparks. Es besteht im Wesentlichen aus einem seit längerem verfüllten ehemaligen Mühlenteich und liegt im Geltungsbereich des vom Rat der Antragsgegnerin am 11. November 2020 beschlossenen, aber noch nicht bekanntgemachten Bebauungsplans 1-96 „J.“. Zur Entwässerung gibt der Plan in § 8 der textlichen Festsetzungen vor, dass das auf den Bauflächen anfallende Oberflächenwasser auf den Grundstücksflächen (z.B. durch Stauraumkanal mit Drosseleinrichtung) zurückzuhalten und gedrosselt an den in der Straße K. verlaufenden Regenwasserkanal abzugeben ist. Die Ableitung darf 12,2 l/s nicht überschreiten. Als Bemessung ist ein 10jähriges Regenereignis zugrunde zu legen.
Die vorgenannten Festsetzungen finden ihren Grund in der Topografie und der eine Versickerung erschwerenden Bodenbeschaffenheit. Das Gelände fällt von der südlich gelegenen Altstadt und dem westlich gelegenen Grundstück des Antragstellers zu 3. nach Norden und Osten ab. Die tiefsten Punkte liegen mit rund 42 mNN am Ostrand des Grundstücks des Antragstellers zu 3., auf dem Baugrundstück, entlang des in Ost-West-Richtung verlaufenden Auedeichs sowie im Bürgerpark. Die Altstadt mit den Grundstücken der Antragstellerinnen zu 1. und 2. ist im Wesentlichen höher gelegen auf einem Niveau von 42,5 bis 43 mNN und mehr; (zumindest) auf diesem Niveau liegt auch das Wohnhaus des Antragstellers zu 3.
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