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Rotlichtverstoß – Ungenauigkeiten bei örtlicher Tatkonkretisierung

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AG Meldorf – Az.: 25 OWi 305 Js 16575/20 – Urteil vom 18.11.2020

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten hat das Amtsgericht Meldorf – Strafrichter – in der Hauptverhandlung vom 18.11.2020 – für Recht erkannt:

1. Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens als Kfz-Führer zu einer Geldbuße von 90,- EUR verurteilt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG; 132 BKat
Gründe:
Einzelheiten zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind nicht bekannt.

Der Betroffene befuhr am 9.12.2019 um 10:57 Uhr als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen in Heide den Fritz-Thiedemann-Ring in Fahrtrichtung Meldorfer Straße. An der Ecke Hamburger Straße überquerte er in Geradeausfahrt die Fluchtlinie der dortigen Kreuzung, obwohl die Wechsellichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung bereits 3,00 Sekunden lang gelb und mindestens 0,1 Sekunden lang rot gezeigt hatte, als der Betroffene mit der Vorderfront seines Fahrzeugs die Haltelinie erreichte. Der Verstoß erfolgte innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Den Rotlichtverstoß hätte der Betroffene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen und vermeiden können.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Betroffene hat eingeräumt, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben.

Das Gericht hat auch keine begründeten Zweifel daran, dass der Betroffene bei Rotlicht die Kreuzung überquert hat.

Der Rotlichtverstoß ist bewiesen durch die Rotlichtmessung des stationären Messgeräts des Typs PoliScan FM1 mit der Fabrik-Nr. 950336. Bei einer Rotlichtmessung mit dem Messgerät des Typs PoliScan FM1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem die Messergebnisse der gerichtlichen Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen sind, wenn keine konkreten Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Messgeräts bestehen.

Das Gericht hat vorliegend keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Messgeräts und des standardisierten Messverfahrens.

Das Messgerät verfügt über die Baumusterprüfbescheinigung Nr. DE-17-M-PTB-0033 der Physika-lisch-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung und war mit Eichschein Nr. 1-0473/19 vom brandenburgischen Landesamt für Mess- und Eichwesen am 1.8.2019 geeicht bis zum 31. Dezember 2020. Es ver[…]


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