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Krankenversicherung – Herabsetzung eines monatlichen Risikozuschlags

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OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 164/10, Urteil vom 31.03.2011

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.10.2010 – 4 O 581/08 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht Herabsetzung eines monatlichen Risikozuschlags ab 01.01.2008 und Rückzahlung der überzahlten Beiträge für eine bei der Beklagten bestehende private Krankenversicherung geltend.

Symbolfoto: Von Kunertus /Shutterstock.com

Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger bei Versicherungsbeginn am 25.11.2001 lediglich einen versicherungsmedizinischen Zuschlag von 5,00 € für Sehhilfen. Nachdem die Beklagte am 16.10.2002 wegen Nichtaufführung aller Vorerkrankungen ihren Vertragsrücktritt erklärte, vereinbarten die Parteien mit Datum vom 29.10.2002 die Fortführung der Krankenversicherung allerdings mit einem versicherungsmedizinischen Zuschlag in Höhe von 179,56 € für Erkrankungen der Wirbelsäule und der Bandscheiben sowie Erkrankungen des Magen-Darm-Bereiches und leichte depressive Störungen einschließlich aller Ursachen und Folgen (AH II, BB 1). Auf Antrag des Klägers im Januar 2008 erklärte sich die Beklagte mit dem Wegfall des Zuschlages für Magen-Darm-Störungen und nach Rücksprache mit den Zeugen Dr. M, dem Gesellschaftsarzt der Beklagten, auch des Zuschlags für Depressionen einverstanden. Die Beklagte verweigerte allerdings die Streichung oder Verminderung des Risikozuschlages für Erkrankungen der Wirbelsäule, nachdem der Kläger der Beklagten Röntgenbilder übersandt hatte.

Seit Januar 2008 begehrte die Beklagte und zahlte der Kläger einen monatlichen Risikozuschlag von 118,56 €; ab 01.04.2008 von 123,56 €.

Der Kläger macht die Herabsetzung des Risikozuschlags auf 0 € und Rückzahlung der im Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2010 gezahlten Risikozuschläge geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, dass jedenfalls seit Januar 2008 bei ihm kein erhöhtes Krankheitsrisiko auch im Bereich der Wirbelsäulen- und Bandscheibenerkrankungen mehr bestehe. Er w[…]


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