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Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines sog. Augenblicksversagens

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OLG HAMM
Az.: 2 Ss OWi 43/01
Beschluss vom 19.02.2001
Vorinstanz: AG Witten – Az.: 9 OWi 52 Js 1194/00 (252/00)

Bußgeldsache wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 17. Oktober 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19. Februar 2001 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 399 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

G r ü n d e:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den § 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 9. Juli 2000 mit seinem Pkw in den in Fahrtrichtung mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 65 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 30 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät Riegel LR 90-235/P, das Amtsgericht ist von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 62 km/h ausgegangen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die formelle und materielle Rüge. Zur Begründung der formellen Rüge macht er einen Verstoß gegen §§ 261, 249 StPO geltend, den er damit begründet, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Messunterlagen nicht im Wege des Urkundsbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Zur Begründung der materiellen Rüge führt er aus, dass es zu der Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund eines sog. Augenblicksversagens gekommen sei. Davon habe auch das Amtsgericht ausgehen müssen. Denn er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit zunächst eingehalten und mit dieser ein äußerst langsam fahrendes Fahrzeug unmittelbar vor einer Verbreiterung des überholt. Infolge eines Streites zwischen seinen sich in seinem Pkw befindenden Kindern sei er abgelenkt gewesen und habe allein deshalb nicht auf die Beschilderung geachtet. Er sei deshalb aufgrund der Verbreiterung von der Aufheb[…]


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