Anscheinsbeweis für Zugang?
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 3 Sa 38/19 – Urteil vom 17.09.2020
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 19. März 2019 – 7 Ca 89/18 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen begründeten Arbeitsverhältnisses über den 31. Juli 2017 hinaus.
Der am 00. Dezember 0000 geborene Kläger war seit 1. Januar 2017 bei der Beklagten auf der Grundlage des Dienstvertrags vom 16. Januar 2017 (Bl. 7 bis 9 d. ArbG-Akte) nebst Nachtrag vom 12. April 2017 (Bl. 10 d. ArbG-Akte) zu einem Bruttomonatsentgelt von durchschnittlich 3.400,00 € als Rettungsassistent beschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger am 29. Juni 2017 ein auf den 19. Juni 2017 datiertes Kündigungsschreiben (Bl. 19 d. ArbG-Akte) zugegangen ist.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 31. Juli 2017 hinaus fortbesteht, stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die arbeitgeberseitige Kündigung vom 19. Juni 2017 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien schon deshalb nicht aufgelöst, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kündigung dem Kläger gem. § 130 Abs.1 BGB zugegangen sei. Vorliegend habe die Beklagte nach ihrem Vorbringen die Übermittlungsform des sogenannten Einwurf-Einschreibens gewählt. Sie habe einen Einlieferungsbeleg vom 28. Juni 2017 vorgelegt sowie einen Auslieferungsbeleg, nach welchem die Sendung am 29. Juni 2017 zugestellt worden sei. Allein durch Vorlage eines Ein- und Auslieferungsbelegs eines Einwurf-Einschreibens könne kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung begründet werden. Der Zugang einer Sendung zu dem in einem Auslieferungsbeleg dokumentierten Zeitpunkt sei kein derart typischer Geschehensablauf, dass er einen Anscheinsbeweis begründen könnte. Bei Postzustellungen erfolgten nicht selten Fehlleistungen. Die Beklagte habe trotz gerichtlichen Hinweises weder vorgetragen, inwiefern das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten wurde, noch entsprechende Beweise angeboten, sondern lediglich den Einlieferungsbeleg und die Zustellbestätigung in Kopie […]