OLG München – Az.: 7 U 2873/18 – Urteil vom 11.09.2019
1. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.7.2018 (Az.: 24 O 8648/16), soweit es angefochten ist, samt des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die am Hausgrundstück der Klägerin im Gefolge von Bauarbeiten auf dem benachbarten Grundstück der Beklagten entstanden sein sollen.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücknummer …36 der Gemarkung H. Die Beklagte ist Eigentümerin der benachbarten Grundstücke mit den Flurstücknummern …37/5 und …37/7. Da die Beklagte Baumaßnahmen auf ihren Grundstücken durchführen wollte, schlossen die Parteien am 15.3.2010 eine Nachbarvereinbarung, hinsichtlich deren Inhalt auf Anlage K 5 Bezug genommen wird. Noch im Jahr 2010 begann die Beklagte mit den Bauarbeiten; insbesondere wurde der auf ihrem Grundstück vorhandene Baubestand abgerissen und eine mit einer Bohrfallwand gesicherte Baugrube unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet. Hierdurch soll es zu massiven Schäden, insbesondere Riss- und Feuchtigkeitsschäden an der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen Bebauung gekommen sein.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin, gestützt auf die Nachbarvereinbarung in Verbindung mit Delikt bzw. § 906 Abs. 2 BGB diverse Schadenspositionen geltend, insbesondere Wiederherstellungskosten, Ersatz der Mietminderung, die die Klägerin aufgrund der Schäden an der Bebauung von ihren Mietern hinnehmen habe müssen, Privatgutachterkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten.
Die Klägerin hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 182.245,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.4.2015 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe von 3.465,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung[…]