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Toilettenpausen: Arbeitszeit oder Ruhepause?

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Toilettenpausen im Arbeitsrecht: Ein oft unterschätztes Thema
Der Gang zur Toilette – ein menschliches Grundbedürfnis, das auch im Arbeitsalltag seine Berechtigung hat. Doch so selbstverständlich dies auch klingen mag, ranken sich zahlreiche Unsicherheiten und Konflikte um die rechtliche Einordnung von Toilettengängen im Arbeitsverhältnis. Fragen zur Arbeitszeit, zum Unfallschutz und zu den Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers sorgen bei Arbeitnehmern wie Arbeitgebern gleichermaßen für Kopfzerbrechen.

Die Relevanz dieses Themas zeigt sich in einer steigenden Anzahl arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen rund um Toilettenpausen. Oftmals herrscht Unklarheit über die genauen Rechte und Pflichten beider Seiten.

(Symbolfoto:  tarasov_vl /canva)


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die rechtliche Einordnung von Toilettenpausen im Arbeitsverhältnis wirft viele Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Vergütung als Arbeitszeit, des Unfallschutzes sowie der Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers. Dabei gilt es, die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu wahren und Missbrauch zu verhindern.

Toilettenpausen zählen als notwendige kurze Arbeitsunterbrechungen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit und sind keine Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Der Arbeitgeber darf sie nicht untersagen oder begrenzen.
Für Verletzungen auf der Betriebstoilette greift in der Regel kein Unfallschutz, außer der Arbeitgeber hat seine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Auf dem Weg zur Toilette besteht aber Versicherungsschutz.
Arbeitgeber dürfen Toilettenpausen nicht übermäßig reglementieren. Bei begründetem Missbrauchsverdacht sind stichprobenartige Kontrollen erlaubt, eine systematische Überwachung verstößt aber gegen das Persönlichkeitsrecht.
Flächendeckendes Erfassen der Toilettenzeiten sowie Videoüberwachung sind unzulässig. Bei nachgewiesenem Missbrauch kann der Arbeitgeber aber abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.
Die angemessene Dauer von Toilettengängen ist einzelfallabhängig zu beurteilen, krankheitsbedingte Ausnahmen sind zu berücksichtigen. Pauschale Vorgaben gibt es nicht.
Insgesamt si[…]


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