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Verkehrsunfall auf Autobahn – Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

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LG Rottweil – Az.: 1 S 57/16 – Urteil vom 19.08.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar vom 31.03.2016, Az. 1 C 47/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
(Symbolfoto: VanderWolf Images/Shutterstock.com)

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 731,88 € festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG – hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG – verneint. Die vom Amtsgericht ermittelte Haftungsquote, nämlich Alleinhaftung des Klägers, dem das Verschulden seiner Fahrerin zuzurechnen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidungsgründe legen überzeugend und ausführlich dar, dass dem Kläger kein Anspruch zusteht. Auf die Urteilsbegründung wird ausdrücklich Bezug genommen.

Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gebieten. Die Kammer ist vorliegend an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 ZPO gebunden, da konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bestehen. Die Berufung macht solche Mängel der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung auch nicht geltend. Die Berufung rügt vielmehr, dass das Amtsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine ausschließliche Haftung des Klägers angenommen hat. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.

Im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 2 StVG sind neben unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Umstände, die nicht erwiesen sind, die[…]


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