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Nichterscheinen zum Scheidungstermin – Verhängung eines Ordnungsgelds

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 36/21 – Beschluss vom 24.03.2021

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 17.02.2021 – 3 F 214/19 – wie folgt teilweise abgeändert:

Die Höhe des Ordnungsgelds wird auf 20,- € festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr wird auf 30,- € ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgelds von 100,- € und die Verpflichtung zur Übernahme von Mehrkosten.

Das Amtsgericht hatte den zunächst anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung und persönlichen Anhörung der Ehegatten im Scheidungsverbundverfahren aufgrund eines Terminsverlegungsantrags der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf eine spätere Terminsstunde am selben Tag verlegt (Bl. 20) und die zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht vertretene Antragsgegnerin hierzu ordnungsgemäß geladen (Bl. 20 R).

Zum Termin am 17.02.2020 um 15 Uhr erschien die Antragsgegnerin nicht (Bl. 20). Zum darauffolgenden Termin am 10.03.2020 ist sie erschienen (Bl. 30), so dass die Scheidung am selben Tag verkündet werden konnte (Bl. 31).

Durch den angegriffenen Beschluss (Bl. 22) hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin die durch ihr Ausbleiben verursachten Mehrkosten auferlegt sowie ein Ordnungsgeld von 100,- € festgesetzt.

Mit ihrer Beschwerde (Bl. 25) trägt die Antragsgegnerin vor, die Terminsladung nur zur Hälfte gelesen und deshalb nur die Terminsaufhebung auf der Vorderseite des Schreibens, nicht aber die Neuterminierung auf dessen Rückseite wahrgenommen zu haben.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf das Nichtvorliegen von Entschuldigungsgründen mit Beschluss vom 11.03.2021 (Bl. 35) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

2. a) Die gemäß §§ 128 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise erhobene sofortige Beschwerde ist nur insoweit erfolgreich, als sie zur Herabsetzung des Ordnungsgelds führt.

(Symbolfoto: Iren Moroz/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht hat gegen die zum Scheidungstermin am 17.02.2020 nicht erschienene Antra[…]


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