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Verkehrsunfall – Zeitaufwand für die Versorgung eines Tieres wegen der allgemeinen Lebensfreude

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OLG Celle – Az.: 14 U 108/20 – Urteil vom 16.12.2020

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. Juni 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade <5 O 57/19> wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Stade sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO):

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade hat der Klage zu Recht nur auf der Basis einer 50 %-igen Haftungsquote bei Klagabweisung im Übrigen stattgegeben (Feststellungsantrag). Über die vorgerichtlich von der Beklagten zu 2) gezahlten 14.274,67 EUR hinaus stehen der Klägerin gegenüber den Beklagten anlässlich des Unfallgeschehens vom 6. April 2016 in S., G. Straße … auf dem Parkplatz des V.-L.-Gymnasiums gegen 22.15 Uhr, keine weiteren Zahlungsansprüche mehr zu. Ihre Berufung war folglich zurückzuweisen.

1. Haftungsquote

Der Senat hat sich nach informatorischer Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 3. November 2020 von dem Unfallgeschehen ein eigenes Bild gemacht. Danach erscheint es in Zusammenschau mit der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht geboten, einen höheren Haftungsanteil als 50 % zulasten der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 und § 9 StVG, § 115 Abs. 1 VVG anzunehmen. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

Die Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) sowie die von der Einzelrichterin am 13. November 2019 durchgeführte Beweisaufnahme zum Haftungsgrund trägt die Begründung der hälftigen Haftungsquote. Die Aussagen der Zeugen W., L., J. B. und L. T. S. sind von der Einzelrichterin nachvollziehbar und fehlerfrei gewürdigt worden. Danach hatte der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug nicht länger als wenige Sekunden angehalten gehabt, bevor er angefahren war. Die dunkel gekleidete Klägerin war bei Dunkelheit und Regen nicht gut sichtbar und es ist nicht bewiesen, dass sie eine gründliche Umschau gehalten hatte, bevor sie in die Fahrbahn des Beklagtenfahrzeugs gelaufen ist. Sie hatte keinen Anlass darauf zu vertrauen, dass der Beklagte zu 1) nicht alsbald anfahren würde. Dieses Beweisergebnis ist durch die informatorische Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1) vor dem Senat bestätigt worden.

D[…]


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