OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 14 WF 109/02
Beschluss vom 18.07.2002
Vorinstanz: AG Euskirchen, Az.: 19 F 120/02
In der Familiensache hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensachen am 18. Juli 2002 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Euskirchen vom 17. Mai 2002 – 19 F 120/02 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das beklagte Kind ist während der am 7. Mai 1993 geschlossenen und am 2. Juni 1999 geschiedenen Ehe seiner Mutter mit dem Kläger geboren worden. Der Kläger hat mit der Behauptung, er habe erst im Januar 2001 erfahren, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes sei, eine Vaterschaft scheide auch wegen Zeugungsunfähigkeit aus, am 10. April 2002 Klage auf Feststellung der Nichtehelichkeit des Kindes eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt.
Demgegenüber hat das beklagte Kind geltend gemacht, die 2-jährige Anfechtungsfrist sei abgelaufen. Dem Kläger sei bereits seit 1993 bekannt gewesen, dass er nicht der leibliche Vater sei. Da der Kläger offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, den Kinderwunsch der Eheleute zu erfüllen, sei es mit Billigung des Klägers zu einer Zeugung des Kindes durch einen anderen Mann gekommen. Außerdem habe der Kläger bereits Ende 1997 durch anwaltliches Schreiben mit einer Vaterschaftsanfechtung gedroht.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist ohne Aussicht auf Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er weiterhin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrebt.
II.
Die nach § 127 ZPO statthafte und auch im übrigen formell unbedenkliche Beschwerde des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat ihm die nachgesuchte Prozesskostenhi[…]