Der Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten gebrauchten Kfz ist nach dem durchschnittlichen Preis zu bestimmen, den ein Geschädigter auf dem regionalen und saisonalen Markt unter Berücksichtigung aller wertbildenden Faktoren seines alten Fahrzeugs aufzubringen hat, wenn er von einem seriösen Händler bzw. seriösen privaten Verkäufer ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungszustand nach gründlicher technischer Überprüfung (unter Umständen mit Gebrauchtwagengarantie) erwerben will (LG Erfurt, Urteil vom 05.06.1997, Az: 2 S 356/96; KG Berlin, Urteil vom 30.03.1995, Az: 12 U 5057/93; BGH, Urteil vom 17.05.1966, Az.: VI ZR 252/64; für den Kaskobereich BGH, Urteil vom 22.02.1984, Az.: IVa ZR 145/82).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Zusammenfassung: Wann kann ein Bürger zur Tragung der Kosten eines Polizeieinsatzes herangezogen werden? Setzt das Vortäuschen einer Gefahrenlage, welches zu einer Kostentragungspflicht des Bürgers führen kann, ein aktives Tun voraus oder können auch aufgrund einer Unterlassung Kosten erhoben werden? Im konkreten Fall waren unter anderem Kosten für den Einsatz eines […]