LG München I – Az.: 23 S 269/19 – Urteil vom 08.10.2019
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 12.12.2018, Az. 262 C 18626/17, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 932,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2017 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.10.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens trägt der Kläger 71 % und die Beklagte trägt 29 %.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 ‰ des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gleiches gilt hinsichtlich einer Vollstreckung durch die Beklagte.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.109,24 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt im Rahmen einer privaten Krankenversicherung die Rückerstattung für die Kosten einer Katarakt-Operation unter Einsatz eines Femtosekundenlasers. Die Beklagte hat auf die Rechnung vom 18.05.2017 in Höhe von 8.027,45 € einen Teilbetrag bezahlt, das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 12.12.2018 weitere 1.974,03 € zugesprochen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist der Ansicht, das Urteil leide unter einem Rechtsfehler, soweit eine Vergütung nach Ziff. 5585 GOÄ anlog neben Ziff. 1375 GOÄ zugesprochen wurde. Der Femtosekundenlaser stelle lediglich einen unselbständigen Ausführungsteil der Katarakt-Operation dar, welche sowohl manuell als auch laserassistiert durchgeführt werden kann.
Es bestehe keine Regelungslücke, da die Ziff. 441 GOÄ einen Zuschlag für den Lasereinsatz vergütet. Der Einsatz des Femtosekundenlasers stelle keine selbständige Leistung nach § 6 II GOÄ dar.
Die Beklagte beantragt: das angefochtene Urteil des Amtsgerichts München vom 12.12.2018 – 262 C 18626/17 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 864,79 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Im Wege der mit Schriftsatz vom 14.05.2019 eingelegten Anschlussberufung rügt er die Verletzung materiellen Rechts, soweit das Geri[…]