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WEG – Wann kann eine Sonderumlage beschlossen werden?

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LG Lüneburg – Az.: 3 S 59/19 – Urteil vom 30.06.2020

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2020 für Recht erkannt:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen wird auf die Berufung der Kläger und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Lüneburg vom 17.10.2019 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2018 gefassten Beschlüsse 5, 12 und 15 werden für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit, als der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2018 gefasste Beschluss 10 angefochten worden ist, erledigt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu 30 % und die Beklagten zu 70 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Kläger zu 78 % und die Beklagten zu 22 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren in erster Instanz auf 28.124,54 Euro (Beschlüsse 5, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 17, 18, 19) und für das Berufungsverfahren auf 8.610,00 Euro (Beschlüsse 8, 9, 10, 12, 13, 15) festgesetzt.
Gründe:
I.

Die Parteien sind Mitglieder einer seit langem zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie streiten um die Gültigkeit von Beschlussfassungen der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.12.2018, und zwar von Beschluss 5, 8, 9, 10, 12, 13, 15, 17, 18 und 19.

Das Amtsgericht hat die in der Eigentümerversammlung vom 04.12.2018 gefassten Beschlüsse zu 5, 8, 9 (soweit angefochten), 10, 12 und 13 für ungültig erklärt und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Die Kläger haben Berufung eingelegt, soweit die Klage in Bezug auf Beschluss 15 abgewiesen worden ist. Die Beklagte haben Berufung eingelegt, soweit das Amtsgericht die Beschlüsse 8, 9, 10, 12 und 13 für ungültig erklärt hat.

Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig; in der Sache hat die Berufung der Kläger vollumfänglich Erfolg, während die Berufung der Beklagten nur teilweise Erfolg hat.

1. Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Dies gilt auch, soweit die Beklagten zu 3.) und 4.) zunächst zwar selbst keine Berufung eingelegt, dann im Verlauf des Berufungsverfahrens jedoch selbst auch Anträge gestellt haben. Die Berufu[…]


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