Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall auf Rad-/Gehweg zwischen Fahrzeug und Radfahrer

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 2/21 – Urteil vom 26.08.2021

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 334/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

1. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen T…, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am … .2016 auf der … Straße im … in Höhe der Einmündung …weg ereignete. Der Zeuge T…, der als Radfahrer auf einen kombinierten Rad-/Gehweg unterwegs war, wich dabei dem auf dem Rad-/Gehweg haltenden Fahrzeug des Beklagten zu 1, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, auf die Fahrbahn der … Straße aus und kam dabei aus zwischen den Parteien streitigen Gründen zu Fall, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 kam. Die Parteien streiten im Einzelnen über den Unfallhergang sowie über die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Verletzungen des Zeugen im Hinblick auf einen unstreitig bereits vor dem Unfall erlittenen Bandscheibenvorfall.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle bereits an einem Anspruch dem Grunde nach. Die Klägerin habe nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können, dass der Beklagte zu 1 den Sturz des Zeugen verursacht habe. Zwar habe das Gericht keine unmittelbaren Anzeichen, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sprächen. Der persönlich angehörte Beklagte zu 1 habe überzeugend einen in entscheidenden Punkten abweichenden Geschehensablauf bekundet. Ein abruptes Fahrmanöver des Beklagten zu 1, das den Zeugen zum Ausweichen gezwungen habe, habe die Klägerin nicht beweisen können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Klägerin hilfsweise die Ausführungen der Beklagten […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv