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Mieterhöhungsverlangen aufgrund des Einbaus von Isolierglasfenstern

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 7 S 5718/18 – Beschluss vom 08.08.2019

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.08.2019, Aktenzeichen 16 C 8199/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Nürnberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 661,80 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.08.2019 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klagepartei ihr erstinstanzliches Ziel – Mietzinserhöhung um 65,15 € – weiter.

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 03.08.2019, Aktenzeichen 16 C 8199/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis der Kammer vom 11.04.2019, an welchem die Kammer auch in der aktuellen Besetzung festhält, Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Kammer bleibt dabei, dass bei der Gesamtbetrachtung der fünf gesetzlichen Wohnwertmerkmale sich die Wohnung lediglich als leicht über dem Durchschnitt liegend darstellt und die durch den Einbau der Isolierglasfenster im Jahr 2013 erreichte Erhöhung des Wohnkomforts beim Lärmschutz bei strittiger Energieeinsparung eine geringe Erhöhung von 2,15 % zum Mittelwert von 6,51 €/qm der Spanne des qualifizierten Mietenspiegels auf 6,65 €/qm rechtfertigt. Bei der Bemessung des Aufschlags war zu sehen, dass bei dem im konkreten Fall zu Grunde zulegenden Baujahr die Tabelle 2 des Mietenspiegels einen. Abschlag von 1 % vorsieht. Weitere wohnwerterhöhende oder -mindernde, nicht durch das Zu-/Abschlagsprinzip abgedeckte Sondermerkmale sowie eine vom Standard abweichende Merkmalsqualität, der Zustand der Wohnung oder andere energetische Maßnahmen (vgl. Anleitung zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete (Tabelle 3) mit der Unterüberschrift „Spannen: 2/3- Spannbreite um den […]


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