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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sonnenblendung – Verkehrsunfall und Kaskoabrechnung

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LG Hannover
Az: 6 O 138/08
Urteil vom 17.03.2010

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Gegenstand des Rechtsstreits sind Entschädigungsansprüche aufgrund einer Kfz-Kaskoversicherung. Der Kläger, der ein Bauunternehmen in …. betreibt, unterhält bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung (Vollkasko mit 300,00 Euro Selbstbeteiligung) für das Fahrzeug Peugeot Boxer Pritschenwagen 350L, amtliches Kennzeichen . . Mit diesem Fahrzeug verursachte der Kläger am 15.09.2007 einen Verkehrsunfall, in dem er auf einen vorausfahrenden Lkw auffuhr. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die Entschädigungsansprüche aufgrund der Vollkasko-Versicherung. Diese macht der Kläger aus abgetretenem Recht des . geltend, der zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Klein-Lkw war. Die finanzierende Peugeot Bank hat ihrerseits ihren Darlehensnehmer . sowie den Kläger ermächtigt, Ansprüche aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag im eigenen Namen unter der Maßgabe geltend zu machen, dass Zahlungen der Versicherung direkt an die Peugeot Bank zu leisten sind (Bl. 68/69 d. A.).
Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich am 15.09.2007 gegen 07.40 Uhr auf der Bundesstraße …… Kilometer 20,44. Dabei fuhr der Kläger, der sich in Begleitung seiner Freundin als Beifahrerin befand, nahezu ungebremst mit solcher Wucht auf den langsam vor ihm fahrenden Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen …… auf, dass dieser seitlich umkippte und der Peugeot einen Totalschaden erlitt. Die zu dem Unfall führenden Umstände sind streitig. Die Beklagte ließ nach dem Unfall durch einen Sachverständigen die Reparaturkosten incl. Mehrwertsteuer mit 30.000,00 Euro, den Wiederbeschaffungswert mit 20.500,00 Euro (incl. Mehrwertsteuer) und den Restwert auf der Grundlage eines konkreten Restwertangebotes mit 4.360,00 Euro ermitteln (Anlage K 6/Bl. 14 d. A.). Tatsächlich wurde der Peugeot am 22.02.2008 durch . zu einem Preis von 1.260,50 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer = 1.500,00 Euro verkauft (Anlage K 7/Bl. 15 d. A.). Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 29.11.2007 ihre Eintrittspflicht unter Berufung auf grobe Fahrlä[…]


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