AG Dortmund, Az.: 425 C 6305/17, Urteil vom 12.12.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Symbolfoto: Elena3567/Bigstock
Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der Wohnungseigentumsanlage xxx . Sie bewohnt ihre Wohnung selber. Die Wohnung liegt im Erdgeschoss. Die Beklagten sind Mieter der Wohnung im 1. Obergeschoss, die den Eheleuten … gehört. Es handelt sich dabei um die Eltern der Beklagten zu 1) bzw. die Schwiegereltern des Beklagten zu 2).
Die Beklagten haben ein 2 ½ Jahre altes Kind. Sie stellen den Kinderwagen im Erdgeschoss in einem Flurabschnitt ab, der zur Kellertreppe führt. Die Klägerin kommt auf dem Weg zu ihrer Wohnung an dem Kinderwagen nicht vorbei.
Der Beklagte zu 2) parkt seinen dienstlich genutzten Kleintransporter vor seiner Garage auf einer Gemeinschaftseigentumsfläche der Wohnungseigentümergemeinschaft. Unmittelbar vor dem Garagentor befindet sich im rechten Winkel das Gartentor zum Zuweg zum von der Klägerin genutzten Gartenteil.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich beim Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus um einen Missbrauch des Hausflurs handele. Sie könne nicht mehr ohne Weiteres ihre Einkäufe am Kinderwagen vorbei bringen. Sie ist der Auffassung, dass der Kinderwagen im Keller, der Garage oder im Schuppen abgestellt werden könnte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie dann diese Einlassung dahingehend eingeschränkt, dass sie auf dem Weg zum Keller an dem Kinderwagen vorbei müsse und dass die 60 cm Breite, die nach Abstellen des Kinderwagens verblieben, nicht ausreichen würden, da sie gehbehindert sei. Durch das Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten zu 2) könne sie den Zugang zu dem von ihr genutzten Garten nicht sachgerecht nutzen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ord[…]