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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Niederlande – Schmerzensgeld

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AG Aachen – Az.: 115 C 462/10 – Urteil vom 02.02.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Restzahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 14.04.2010 in den Niederlanden in Anspruch.

Der bei der Beklagten versicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X xxx missachtete beim Linksabbiegen die Vorfahrt der auf ihrem Fahrrad fahrenden Klägerin, so dass es zur Kollision kam. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte dem Grunde nach für die der Klägerin aus dem Unfallereignis entstehenden Schäden vollumfänglich alleine haftet. Streit besteht ausschließlich über einzelne Positionen der Höhe nach. Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom xx.xx.xxxx unter Fristsetzung bis zum xx.xx.xxxx eine Gesamtzahlung in Höhe von 4.308,52 EUR. Die Beklagte zahlte einen Betrag in Höhe von 3.046,52 EUR. Die Differenzen ergeben sich wie folgt:

Die Klägerin begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf 2.500,00 EUR.

Die Klägerin begehrte für den Schaden an ihrem Fahrrad einen Betrag in Höhe von 550,00 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf 500,00 EUR.

Die Klägerin macht eine Kostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR geltend, worauf die Beklagte lediglich 20,00 EUR zahlte.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin wurde bei dem Unfall mit ihrem Fahrrad von einem Auto umgefahren und flog sodann über die Motorhaube. Es trat Bewusstlosigkeit ein. Die Klägerin litt über Wochen unter Kopfschmerzen. Sie erlitt eine seht stark blutende Platzwunde am Kopf, 10 cm oberhalb des Ohres. Weiterhin erlitt sie eine Schürfwunde im Gesicht, wodurch die linke Wange entstellt wurde. Darüberhinaus war die linke Gesichtshälfte stark angeschwollen. Weiterhin erlitt die Klägerin eine Fraktur des rechten Mittelfingers und eine Distors[…]


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