KG Berlin, Az.: 25 U 68/15, Urteil vom 20.06.2016
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juni 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, die an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, es zu unterlassen,
die Klägerin zu observieren oder observieren zu lassen, sowie Fotoaufnahmen von der Klägerin anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
sämtliche, im November 2013 im Rahmen von Observierungsmaßnahmen in Berlin von der Klägerin angefertigten Bildaufnahmen sowie sämtliche Datenträger, auf denen die Aufnahmen gespeichert sind, an die Klägerin herauszugeben;
sämtliche weiteren Kopien/Vervielfältigungen von Aufzeichnungen der o. g. Observierungsmaßnahmen, die anderweitig, z. B. auf Festplatten von Computern, Abspielgeräten o. ä. gespeichert sind, zu löschen und/oder zu vernichten und die vollständige Löschung/Vernichtung an Eides statt zu versichern;
der Klägerin die durch die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro zu erstatten zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2015.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 5/9 und die Beklagte zu 1) zu 4/9.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sowie 5/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4/9:
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin erlitt im Jahre 1995 einen schweren Verkehrsunfall, bei welchem sie ein gravierendes Schädel – Hirntrauma davontrug. Die Beklagte zu 1) – eine Konzerntochter der Beklagten zu 2) – wurde von der Klägerin als Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen. Mit Urteil des Kammergerichts vom 18.11.2004 wurde die Beklagte rechtkräftig zur Zahlung eines Entschädigungsbetrages für Verdienstausfall und für vermehrte Bedürfnisse bis einschließlich März 2004 verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) dem Grunde nach festgestellt. Gegenwärtig streiten die Parteien vor dem Landgericht Ber[…]