Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 353/19 (210/19) – Beschluss vom 01.07.2019
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam wird das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang ihrer Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt …, Fachbereich Ordnung und Sicherheit, Bußgeldstelle, hat unter dem Datum des 28. August 2018 gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichtes der Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase länger als 1 Sekunde dauerte, gemäß §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 1 BKatV, Ziff. 132.3 BKat ein Bußgeld in Höhe von 200,00 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nachdem der Betroffene gegen diesen Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat das Amtsgericht Potsdam Hauptverhandlung anberaumt, zuletzt mit Verfügung vom 14. März 2019 auf den 26. März 2019.
Mit Urteil vom 26. März 2019 hat das Bußgeldgericht auf eine Geldbuße von 90,00 Euro erkannt und – anders als im Bußgeldbescheid vom 28. August 2018 – von der Anordnung eines Fahrverbotes abgesehen und dies mit einem „einmaligen Augenblickversagen“ begründet (Bl. 3 UA).
Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen festgestellt, dass der Betroffene am 22. Juni 2018 gegen 17:06 Uhr mit dem Pkw … die N… in P… stadteinwärts befahren habe. An der Kreuzung B… Richtung Be… habe der Betroffene nach einer 3,0 Sekunden dauernde Gelbphase das Rotlicht nach 1,1 Sekunden Dauer missachtet, die Haltelinie überfahren und sei in den geschützten Kreuzungsbereich eingefahren.
Nach der gem. § 41 StPO iVm. § 71 OWiG am 3. April 2019 erfolgen Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft Potsdam, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, hat diese am 8. April 2019 bei Gericht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese unter dem Datum des 30. April 2019 begründet, dabei das Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Staatsanwaltschaft Potsdam ist der Auffassung, dass die Urteilsgründe ein Absehen von dem indizierten Fahrverbot nicht tragen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist mit Stellungnahme vom 12. Juni 2019 der Rechtsbeschwerde beigetreten und hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 26. März 2019 im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sac[…]