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Klage auf Pflichtteilsergänzung – Streitwert von Klage und Widerklage

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Ein Familienstreit um das Erbe führt zum Streitwert
In einem komplexen Erbfall, der in die gerichtliche Auseinandersetzung eskalierte, setzte das Oberlandesgericht Braunschweig den Streitwert auf 22.000 Euro fest. Die Ausgangslage betraf eine testamentarische Alleinerbin, die Witwe des Verstorbenen, und ihren Sohn, der einen höheren Pflichtteilsanspruch forderte. Im Kern des Disputs standen der Wert verschiedener Nachlassgegenstände und die Frage der Pflichtteilsergänzung infolge einer möglichen Schenkung.

Direkt zum Urteil Az: 3 W 30/21 springen.

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Kampf ums Erbe: Pflichtteil und Ergänzungsforderungen
Im Mittelpunkt des Falles stand die Berechnung des Pflichtteils und der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Der Sohn forderte Informationen über den Wert mehrerer Nachlassgegenstände, darunter eine Modellbausammlung, und Zahlung eines ergänzenden Pflichtteils aufgrund einer früheren Grundstücksschenkung. Dies führte zu Diskrepanzen hinsichtlich des tatsächlichen Werts des Nachlasses und der korrekten Berechnung des Pflichtteils.
Streitige Gutachten und Rückforderungen
Die Beklagte hingegen forderte die Abweisung der Klage und erhob eine Widerklage, basierend auf einer anderen Schätzung des Grundstückswerts und der Behauptung, dass die Modellbausammlung bereits in der Berechnung des Nachlasswerts berücksichtigt worden sei. Sie behauptete auch, dass sie dem Kläger zu viel Pflichtteil gezahlt habe und forderte einen Teil davon zurück.
Die Rolle des Streitwerts
Nach einem Vergleich, in dem beide Parteien alle gegenseitigen Ansprüche für erledigt erklärten, stellte sich die Frage des richtigen Streitwerts. Dieser wurde vom Landgericht ursprünglich auf 19.000 Euro festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte jedoch Beschwerde ein und argumentierte, dass der Streitwert auf 22.000 Euro festgesetzt werden sollte, da die Streitwerte der Klage und der Widerklage zu addieren seien. Das Oberlandesgericht Braunschweig stimmte dieser Ansicht zu und erhöhte den Streitwert auf 22.000 Euro.

Das vorliegende Urteil
OLG Braunschweig – Az.: 3 W 30/21 – Beschluss vom 07.07.2021

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 3. Mai 2021 gegen die Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 27. April 2021 – 6 O 6512/19 – wird der Gegenstandswert auf di[…]


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