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Sachmängelgewährleistung bei Kauf – Gefährdung von Arbeitnehmern durch Manipulatoreinsatz

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OLG München – Az.: 23 U 4425/10 – Urteil vom 03.02.2011

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt vom 10.08.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Urteil wird sodann gem. § 540 Abs. 1 S. 2 ZPO wie folgt begründet:

Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

Der Senat hat heute den Sachverständigen M. erneut mündlich angehört.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Euro 13.209,- gemäß §§ 433 Abs. 2, 651 BGB.

Ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.

Dass nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung auch das Heben aus Gitterboxen war, hat die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht ergeben. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an. Zweifel an den erstinstanzlichen Feststellungen sind nicht dargetan.

Ein Mangel liegt auch nicht in dem angeblichen Fehlen von Bremsen. Hier hat bereits die erstinstanzliche Beweisaufnahme das Gegenteil, nämlich das Vorhandensein von Bremsen, bestätigt.

Dem gelieferten Manipulator hat auch im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung weiterer Arbeitnehmer in seinem Schwenkbereich die Eignung zur vorausgesetzten Verwendung nicht gefehlt. Das Landgericht hat als Ergebnis der Zeugeneinvernahme nicht feststellen können, dass bei den Vertragsgesprächen der gleichzeitige Einsatz von zwei Arbeitnehmern an den beiden vom Manipulator zu bedienenden Schweißkabinen vereinbart worden ist. Das Landgericht hat zwar gestützt auf die Bekundungen des Sachverständigen festgestellt, dass der Empfänger der Anwendungsskizze entnehmen konnte, dass dort der Einsatz von zwei Arbeitnehmern zugleich möglich ist. Hierzu hat das Landgericht bereits festgestellt, dass dies arbeitsschutzrechtlich unzulässig ist. Diesen Punkt hat der Sachverständige heute bekräftigt, auch wenn er einschlägige Unfallsverhütungsvorschriften nicht benennen konnte. Der Sachverständige hat heute weiterhin angegeben, dass ein mögliches Gefährdungspotential sich nur durch die Bedienung des Manipulators durch einen Arbeitnehmer ergeben kann, sofern dieser nicht hinreichend auf seinen Kollegen achtet. Eine Gefährdung durch den Manipulator als solchen, also ohne Bewegung durch den Arbeitnehmer, hat der Sachverständ[…]


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