Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 3 W 81/10
Beschluss vom 07.04.2011
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 07.07.2010 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 09.06.2010 am 07.04.2011 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 09.06.2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Gründe
I. Der Kläger und Beschwerdeführer ist der Sohn des am 17.10.2001 verstorbenen A.. Die Beklagte ist dessen zweite Ehefrau und testamentarische Alleinerbin.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2001 forderte der Kläger die Beklagte zur umfassenden Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses auf. Die Beklagte erteilte Auskunft und versicherte auf Verlangen deren Vollständigkeit durch eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Eckernförde am 21.05.2002. Der Kläger hält die Auskunft für unrichtig und unvollständig. Er hat den Auskunftsanspruch im Rahmen einer Stufenklage mit Klagschrift vom 14.10.2004 und ergänzend mit Schriftsatz vom 18.10.2004 klageweise geltend gemacht. Für seine Klage ist ihm mit – im Beschwerdeverfahren ergangenen – Beschluss der Einzelrichterin des Senats vom 22.11.2007 teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt worden, nämlich, soweit es die Auskunftsstufe betrifft, hinsichtlich seines Verlangens nach Auskunft über Schenkungen des Erblassers an die Beklagte und Dritte. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 31.01.2008 seine Klaganträge entsprechend umform[…]