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VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 1 K 628/08.F
Urteil vom 06.11.2008

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Finanzdienstleistungsaufsicht hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2008 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht richtete mit Bescheid vom 18.4.2007 ein Auskunfts- und Vorlageersuchen auf der Grundlage des § 4 Abs 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) an die Klägerin. Die Bundesanstalt sei bei Ermittlungen einer ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörde um Mithilfe gebeten worden.
Die Klägerin habe am 13.3.2006 in einer Ad-hoc-Mitteilung bekanntgegeben, dass sie sich entschieden habe, ein Übernahmeangebot für die X-AG abzugeben. Und am 21.9.2006 habe die Klägerin eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der der Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an der Y-AG bekannt gegeben wurde. In beiden Fällen lägen Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Insiderhandelsverbot vor. Die Klägerin werde insoweit zur Übermittlung einer Chronologie der Ereignisse sowie einer Insiderliste mit sämtlichen Personen, die von den Übernahmevorhaben aufgrund ihrer Tätigkeit bereits im Vorfeld erfahren haben könnten, aufgefordert. Außerdem sollten gemäß Ziffer 5 des Bescheides alle Dokumente, E-Mails und sonstige Kommunikationsmittel, die die namentlich bezeichneten ermittelten Personen nutzten und die bestimmte Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthielten, zur Verfügung gestellt werden.

Mit einer E-Mail vom 19.4.2007 teilte die Bundesanstalt der Klägerin mit, da Teile der angeforderten Informationen schon vorlägen, sei nur noch auf Ziffer 5 des Auskunftsersuchens einzugehen.

Hiergegen legte die Klägerin am 18.5.2007 Widerspruch ein. Aufgrund des aufrechterhaltenen Auskunftsersuchens wäre die Klägerin gezwungen, auf die Mail-Accounts der betreffenden Personen zuzugreifen. Die Mails enthielten personenbezo[…]


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