LG Berlin – Az.: 67 S 61/10 – Urteil vom 07.02.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Januar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 2 C 115/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 628,40 Euro. Der Anspruch ergibt sich aus § 535 Abs. 2 BGB.
Nach dieser Vorschrift ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den (vollständigen) vereinbarten Mietzins zu entrichten. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig in den Monaten Januar bis November 2009 in Höhe von 628,40 Euro nicht nachgekommen. Die Beklagte war auch nicht zur Minderung des vereinbarten monatlichen Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB berechtigt, weil die von ihr angemietete Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Mangel aufwies, der die Tauglichkeit für den vertragsgemäßen Gebrauch herabgesetzt hätte.
Ein Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand (BGH, Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 300/08). Vertraglich vorausgesetzt war die Überlassung eines Teiles des Untergeschosses des Hauses als Kellerraum. Dieser sollte nicht zu Wohnzwecken dienen. Unstreitig gingen beide Parteien davon aus, dass es sich bei dem Kellerraum um einen Abstellraum im Altbau handelt.
Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Feuchtigkeit und Unbenutzbarkeit dieses Kellers fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich der Art und Dauer und des Ausmaßes der angeblich vorhandenen Feuchtigkeit. Trotz des substantiierten Bestreitens der Klägerin gibt die Beklagte lediglich an, dass der Keller in Zeitpunkt des Vertragsabschlusses trocken und im streitgegenständlichen Zeitraum fortwährend feucht und vollständig unbenutzbar gewesen sei.
Um das Gericht in die Lage zu versetzen, einen angemessene Minderungsbetrag im Sinne des § 287 ZPO zu ermitteln, obliegt es der Beklagten, die Vorauss[…]