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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Unterlassung baulicher Veränderungen

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Ohne Beschlussfassung kein Bauen!
LG Bremen – Az.: 4 S 176/21 – Urteil vom 08.07.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.05.2021 (Az.: 28 C 48/20) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500 Euro vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz festgesetzt auf: 10.000 Euro.
Gründe:
I.

Die Klägerin klagt gegen die Beklagten auf Unterlassung des Baus eines Swimmingpools, den die Beklagten zu bauen beabsichtigen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien sind die beiden Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und je zu ½ Eigentümer des Grundstücks, das mit zwei Doppelhaushälften bebaut ist. Die an das jeweilige Sondereigentum anschließende Gartenfläche des Grundstücks steht im Gemeinschaftseigentum. Hinsichtlich der Nutzung der Gartenfläche ist in der Miteigentümerordnung aus dem Jahr 1971 folgendes geregelt:

„Das Verhältnis der beiden Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach dem Gesetz, wobei lediglich hier gesondert vereinbart wird, daß der Eigentümer des ersten Wohnungseigentums seine alleine Grundstücksnutzung ausschließlich beschränkt auf die westliche Seite des Grundstücks, der Eigentümer des zweiten Eigentums auf die östliche Seite. Die Grenze wird gebildet durch den östlichen Giebel des Hauses Nr. 1 und seine gerade Verlängerung.“

Ferner ist der Wohnungseigentümer für die Reparatur und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, in dessen Bereich sich sein Sondereigentum befindet, allein verantwortlich und kostenpflichtig (vgl. Ergänzung der Teilungserklärung vom 20.09.2013), in der es wie folgt heißt:

„Jeder Wohnungseigentümer ist für die Reparatur und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, in dessen Bereich sich sein Sondereigentum befindet, allein verantwortlich und kostenpflichtig. Entsprechendes gilt für die Gebäude- und Eigentümerhaftpflicht und deren Versicherungen.“

Einen genehmigenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft hinsichtlich des von den Beklagten beabsichtigten Baus eines Swimmingpools gibt es nicht.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bremen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht Bremen hat der Unterlassungsklage der Klägerin mit Urteil vom 12.05.2021 stattgegeben. Zur Prozessführungsbefugnis der[…]


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