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Fahrtenbuchanordnung – Mitwirkung des Fahrzeughalters – Anhörung als Zeuge

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OVG Lüneburg – Az.: 12 ME 170/18 – Beschluss vom 14.01.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 7. Kammer – vom 7. September 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihm vorläufigen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2018 (Bl. 23 ff. der Gerichtsakte – GA –) zu gewähren. Durch diesen Bescheid wurde ihm unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben, für den auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen D. (oder ein Ersatzfahrzeug) vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2019 ein Fahrtenbuch zu führen, da die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei, der mit diesem Wagen am 23. Juli 2016 um 12:37 Uhr auf der E. Straße in F. die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um (nach Toleranzabzug) 32 km/h überschritten habe. In einem gegen den Antragsteller zuvor geführten Bußgeldverfahren war er trotz zahlreicher Ähnlichkeiten mit dem Messfoto nach Einholung eines anthropologischen Gutachtens (in Beiakte – BA – 2; Ergebnis: Nichtidentität wahrscheinlich) von dem Vorwurf freigesprochen worden, die Verkehrsordnungswidrigkeit vom 23. Juli 2016 selbst begangen zu haben.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen begründet wie folgt:

(1.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liege, könne sich die Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach Auffassung der Behörde diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliege. Dem genüge die schriftliche Begründung auf Seite 4 des angegriffenen Bescheides vom 25. Juli 2018, welche insbesondere darauf abhebe, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine zu erhebliche Belastung darstelle und es im Rahmen der Verkehrssicherheit und im überwiegenden öffentlichen Interesse zum Schutz der Allgemeinheit wichtig sei, einen Fahrzeugführer ermitteln zu können.

(2.) Der Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO sei in aller Regel unbe[…]


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