ArbG Minden – Az.: 2 Ca 917/20 – Urteil vom 23.06.2021
1.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin als Oberärztin und Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie im Bereich Mikrobiologie des Instituts für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin des Herz- und Diabeteszentrum NRW der Beklagten zu 1) zu beschäftigen.
2.
die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin als Fachärztin für medizinische Mikrobiologie im MVZ, Bereich Mikrobiologie des Instituts für Laboratoriums- und Transfusionsmedizin des Herz- und Diabeteszentrum NRW der Beklagten zu 1), im Umfang von 12 Stunden pro Woche weiter zu beschäftigen.
3.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten zu 2) vom 28.09.2020 aufgelöst worden ist.
4.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten zu 2) vom 28.09.2020 zum 31.03.2021 aufgelöst worden ist.
5.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2) vom 28.09.2020 zum 31.03.2021 aufgelöst worden ist.
6.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 16.000,00 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 S. 1 BGB aus 2.000,00 EUR seit 01.10.2020, aus 2.000,00 EUR seit 01.11.2020, aus 2.000,00 EUR seit 01.12.2020, aus 2.000,00 EUR seit 01.01.2021, aus 2.000,00 EUR seit 01.02.2021, aus 2.000,00 EUR seit 01.03.2021, aus 2.000,00 EUR seit 01.04.2021 und aus 2.000,00 EUR seit 01.05.2021 zu zahlen.
7.
Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.
8.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 1) zu 75 % und die Beklagte zu 2) zu 25 % zu tragen.
9
Der Streitwert beträgt 38.470,53 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Versetzung, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung und Vergütungsansprüche.
Die Klägerin ist Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und seit dem 01.05.2003 bei der Beklagten zu 1) tätig. Die Klägerin absolvierte eine 60-monatige Weiterbildung, um den Facharzttitel der Mikrobiologie zu erwerben. Dazu musste sie gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe Fähigkeiten in ca. 70 Bereichen erwerben. Die Beklagte zu 1) b[…]