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Rechtsanwälte Kotz GbR

Industriehaftpflichtversicherung und Nutzungsausfallschaden

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BGH, Az: IVa ZR 183/83, Urteil vom 25.09.1985
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juni 1983 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Industriehaftpflichtversicherung abgeschlossen, der die AHB zugrunde liegen.

Symbolfoto: lagardie / Bigstock

Im Jahre 1976 lieferte die Klägerin der Firma B drei Bohrinselkräne und montierte im selben Jahr zwei davon auf einer Bohrinsel. Am 8. Dezember 1976 wurde einer der Kräne anstelle eines ausgefallenen Manitowac- Kranes dazu verwendet, ein Rohr aus dem Meeresboden zu ziehen. Infolge eines Mangels an der Rolldrehverbindung zwischen Kran und Grundsäule stürzte der Kran bei starker Belastung ein.

Die Firma B nahm die Klägerin auf Ersatz der ihr entstandenen Schäden in Anspruch, die in einer „Schedule of Loss“ zusammengefaßt waren. Darin heißt es unter VI:

Mehrleistungen an die mit der Herstellung der Insel beauftragte Firma wegen Verlängerung der Arbeitsdauer (unstreitig um 5 Tage wegen der Behinderung durch Trümmer des zerstörten Kranes und um weitere 18 1/2 Tage wegen des Fehlens des Kranes).

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für diese Schadensposition. Die Beklagte hält sich zur Deckung nicht für verpflichtet, weil ein nicht versichertes Erfüllungsinteresse geltend gemacht werde. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Verlängerung der Arbeitsdauer um 5 Tage, die sich aus der Behinderung durch Trümmer des Kranes ergab, stattgegeben. Hinsichtlich der weiteren 18 1/2 Ausfalltage hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wegen der Teilabweisung der Klage ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr abgewiesenes Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Ersatz des Schadens, der durch Verlängerung der Arbeitsdauer um 18 1/2 Tage wegen Fehlens des Krans entstanden ist, nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht vom Versicherungsschutz umfaßt ist. Nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB ist neben der Erfüllung von Verträgen auch die an die Stelle der Erfüllung[…]


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