Explosive Entscheidung: OLG München und die Dienstbarkeitsbestellung
Einleitung: In einer jüngsten und bemerkenswerten Entscheidung des OLG München wurde ein Fall behandelt, der weitreichende Auswirkungen auf die Rechtspraxis in Bezug auf Dienstbarkeitsbestellungen und Geschäftswertfestsetzungen haben könnte. Das Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Komplexität und die Nuancen des deutschen Rechtssystems.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Beteiligte legt Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung einer Dienstbarkeit ein, wobei das OLG München die Beschwerde zurückweist und die Festsetzung des Geschäftswerts gemäß den gesetzlichen Regelungen erläutert.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 1.8.2022 und dessen Beschluss vom 29.8.2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte wendet sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung einer Dienstbarkeit.
Mit einem Vertrag vom 9.9.2019 vermietete die G. W. GbR ein Grundstück an die Beteiligte zur Nutzung als Lebensmittelmarkt mit einer Laufzeit von 18 Jahren.
Die G. W. GbR bestellte mit notariellen Urkunden eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beteiligten, die bei Beendigung des Mietverhältnisses erlischt.
Das Grundbuchamt setzte den Geschäftswert nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors auf 14.637.000 € fest.
Die Beteiligte legte Beschwerde ein und forderte eine Festsetzung auf 8.568.000 €.
Das OLG München erläutert die gesetzlichen Regelungen zur Geschäftswertfestsetzung und begründet die Ablehnung der Beschwerde.
Es wird unterschieden zwischen Rechten, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, und solchen von unbestimmter Dauer.
Im vorliegenden Fall kommt § 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG zur Anwendung, da die Mindestdauer von 18 Jahren die Zehnjahresgrenze überschreitet.
Ein Kostenausspruch ist nicht erforderlich, da das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist.
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft.
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