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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kautionsvereinbarung – Pachtvertrag Gaststätte

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-10 U 24/07
Urteil vom 25.10.2007
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 15 O 20/05

Leitsätze:
1. Die Kautionsvereinbarung in einem Pachtvertrag über eine Gaststätte, der Pächter stellt eine Barkaution „als Sicherheit für sämtliche Ansprüche des Verpächters aus diesem Vertrag und aus der laufenden Geschäftsverbindung“, ist gemäß §§ 157, 242 BGB dahin auszulegen, dass die Barkaution unabhängig von einer Übereignung an den Vermieter wirtschaftlich dem Mieter zusteht und entsprechend ihrer ausdrücklichen Zweckbestimmung dem Vermieter nur zur treuhänderischen Verwaltung zufließen soll. Dies schließt ihre Verwertung für nicht gesicherte Fremdforderungen aus.
2. Allein der Erwerb fremder Mietforderungen durch Abtretung macht diese nicht zu einer gesicherten Forderung i.S. des Vermieters.

3. Der Aufrechnungsausschluss erfasst auch die dem Mieter zustehenden vertraglichen Kautionszinsen; denn auch diese erhöhen die Sicherheit und sind Teil des dem Mieter zustehenden einheitlichen Kautionsrückzahlungsanspruchs.

In dem Rechtsstreit hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. September für R e c h t erkannt:
Auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das am 19. Januar 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 31.843,91 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21,4 %, die Beklagten zu 78,6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten in der Berufung noch über einen Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Pachtvertrag zwischen dem Insolvenzschuldner und den Beklagten vom 02.01.2000 über die Gaststätte „…“ in M…in Höhe von 31.843,91 €. Wegen der erstin[…]


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