Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg – Az.: 1 S 3201/20 – Beschluss vom 22.10.2020
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO – sachdienlich ausgelegt – gegen § 6a Nr. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule – CoronaVO Schule) vom 31.08.2020 in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 der Ersten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 15.10.2020 und Art. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung des Kultusministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Schule vom 21.10.2020, die am 22.10.2020 in Kraft trat. Die Antragsteller beanstanden im Wesentlichen die in § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule normierte sog. Maskenpflicht im Schulunterricht.
Der Antragsteller zu 1 besucht die 7. Klasse eines … Gymnasiums, die Antragstellerin die Abschlussklasse eines … Gymnasiums. Beide Schulen sind im Landkreis … gelegen, in dem die Antragsteller auch wohnen.
Die Corona-Verordnung Schule sah in ihrer Fassung vom 31.08.2020 (a.F.) mit näher geregelten Maßgaben und Ausnahmen vor, dass sich die Pflicht zum Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung (im Folgenden: Maskenpflicht) nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) richtet (vgl. § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule a.F.). Daraus ergab sich, dass unter anderem in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen innerhalb der Unterrichtsräume sowie in den zugehörigen Sportanlagen und Sportstätten keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 7 CoronaVO in der Fassung der Änderungsverordnungen vom 09.10. und vom 18.10.2020).
Symbolfoto: Von Halfpoint/Shutterstock.comMit der Ersten Verordnung zur Änderung der Coro[…]