OBERLANDESGERICHT HAMM
AZ.: 4 U 22/90
Urteil vom 17.05.1990
Vorinstanz: LG Münster, AZ.: 22 0 198/89
In Sachen hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht sowie durch die Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 9. November 1989 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Beide Parteien handeln mit Computern. Sie streiten darüber, ob die aus … erfolgte Übermittlung zweier Werbetelefaxe im Namen der Antragsgegnerin unter Angabe ihrer postalischen Firmenadressen sowie Telefon- und Telefaxanschlüsse an einen Kunden des Antragstellers (am 13. Oktober 1989) und an den Antragsteller selbst (am 29. Oktober 1989) wettbewerbswidrig ist. Ferner besteht darüber Streit, ob die Antragsgegnerin, die in Abrede stellt, Auftraggeberin oder Veranlasserin der fraglichen Werbetelefaxe zu sein, dafür verantwortlich ist.
Das Landgericht hat durch am 9. November 1989 verkündetes Urteil der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, es zu unterlassen, mittels Übermittlung durch Telefax unerbeten Werbeschreiben mit dem Inhalt der Werbung für eigene Handelswaren verbreiten zu lassen, ohne mit dem Empfänger in irgendwelchen geschäftlichen Kontakten zu stehen – wie geschehen am 29. Oktober 1989 über den Fax-Anschluß 43-XXXXXX einer … in … .
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der Einzelheiter verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Antragesgegnerin.
Sie will unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zurückweisung des Verfügungsantrages erreichen.
Wegen des Vorbringes der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1 .
Die von der Antragsgegnerin gegen das erstinstanzliche Verf[…]