ArbG Frankfurt, Az.: 2 Ca 6205/96
Urteil vom 18.06.1998
Tatbestand
Die Parteien streiten in erster Instanz noch über Vergütungsansprüche.
Der Kläger war gemäß eines Vertrages vom 30.06.1995 für die Beklagte, einem in Frankreich ansässigen Unternehmen, als Vertriebsbeauftragter für die Bundesrepublik Deutschland zu einer Bruttojahresvergütung von DM 110.000,- zuzüglich einer erfolgsabhängigen Prämie von bis zu 20 % des Jahresgehaltes tätig. Gem. Ziffer 2.2 des Arbeitsvertrages gehörten zu den Aufgaben des Klägers unter anderem die Kontaktaufnahme mit allen Mitgliedern des Verkaufsnetzes, die Weiterentwicklung der Kontakte mit den Hauptendkunden und mit den strategischen Kunden der Beklagten, die Belebung und Leitung des vorhandenen Händlernetzes, die regelmäßige Information der Beklagten über durchgeführte Maßnahmen, Reaktionen und Bedürfnisse des Marktes und über für die Erstellung von Angeboten relevante Umstände sowie Vorschläge zu Werbemaßnahmen und zur Weiterentwicklung des Verkaufsnetzes nach zuvor vorzunehmenden Analysen. Unter Ziffer 2.3 (Bl. 8 d. A.) ist geregelt:
„Bis auf weiteres übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit von seinem Wohnsitz im Frankfurter Raum aus aus. Die vorzunehmende Reisetätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Soweit erforderlich, begibt sich der Arbeitnehmer auch an den Sitz der Arbeitgeberin nach Frankreich und in andere Länder.“
Unter Ziffer 5. des Arbeitsvertrages wurde die Reisekostenerstattung und die Überlassung eines Dienstfahrzeuges geregelt. Ziffer 5.2 (Bl. 10 d. A.) lautet:
„Sonstige notwendige Kosten werden dem Arbeitnehmer nach Belegvorlage erstattet.“
Nach Ziffer. 5.3 hatte die Beklagte
„das Recht, das Fahrzeug jederzeit zurückzuverlangen, ohne daß der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.“
Ziffer 15. (Bl. 14 d. A.) lautet:
„Alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen drei Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Im Falle der Nichterfüllung ist spätestens innerhalb weiterer drei Monate nach Ablauf dieser Fris[…]