Unsaniertes Haus aus den 50ern: Feuchtigkeitsproblematik führt zum Prozess
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung eines Klägers zurück, der nach dem Kauf eines unsanierten Hauses aus den 1950er Jahren Schadensersatz und Minderung des Kaufpreises forderte. Die Klage wurde abgewiesen, da das Landgericht feststellte, dass kein Sachmangel vorlag. Das Gericht betonte, dass bei einem als sanierungsbedürftig verkauften Haus, insbesondere wenn es sich um ein älteres Gebäude handelt, gewisse Mängel, wie Feuchtigkeit im Keller, zu erwarten sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung zurückgewiesen: Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung.
Keine Sachmängel: Das Landgericht befand, dass das unsanierte Haus keine wesentlichen Sachmängel aufwies.
Kein Anspruch auf Minderung: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises wegen geringerer Wohnfläche.
Feuchtigkeit im Keller: Aufgrund des Baujahrs (1950er Jahre) und der als sanierungsbedürftig verkauften Eigenschaft des Hauses wurde Feuchtigkeit im Keller nicht als Mangel gewertet.
Keine Kenntnis der Beklagten über Feuchtigkeitsprobleme: Es gab keinen Nachweis, dass die Beklagten von der Feuchtigkeit in den oberen Stockwerken wussten.
Keine Schadensersatzansprüche: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Sanierung des Hauses.
Gewährleistungsausschluss: Etwaige Sachmängel waren durch den vereinbarten Gewährleistungsausschluss abgedeckt.
Empfehlung zur Rücknahme der Berufung: Dem Kläger wurde empfohlen, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
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Rechtliche Herausforderungen beim Kauf unsanierter Häuser
(Symbolfoto: Frank Bach /Shutterstock.com)
Im Fokus des heutigen juristischen Diskurses steht der […]