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Restschuldbefreiungsversagung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

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Bundesgerichtshof
Az: IX ZB 288/08
Beschluss vom 24.09.2009

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 1. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
In dem am 25. Februar 2002 eröffneten Insolvenzverfahren kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung an. Während des Laufs der Wohlverhaltensphase arbeitete der Schuldner aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 1. März 2007 als Geschäftsführer eines Logistikunternehmens. Für diese Tätigkeit erhielt er einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.376,77 EUR. Dies ergab nach Abzug von Steuern und Versicherungen exakt den Betrag, den er pfändungsfrei vereinnahmen konnte. Ein ebenfalls bei dem Unternehmen als Geschäftsführer tätiger guter Bekannter des Schuldners, der einen wortgleichen Geschäftsführervertrag geschlossen hatte, erhielt demgegenüber eine Vergütung von monatlich 2.226,72 EUR. Bei Vereinbarung entsprechender Bezüge hätten auch an den Treuhänder des Schuldners aufgrund der Abtretung pfändbare Beträge abgeführt werden müssen.
Im Rahmen der abschließenden Anhörung zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners hat der weitere Beteiligte beantragt, diesem die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit zu versagen.
Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
1.
Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versagen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Versagung der Rests[…]


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