OLG München – Az.: 34 Wx 100/11 – Beschluss vom 07.07.2011
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Entscheidung des Amtsgerichts Sonthofen – Grundbuchamt – vom 18. Februar 2011 (Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs) aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt Sonthofen wird angewiesen, im Grundbuch des Amtsgerichts Sonthofen von Aach i. Allgäu Bl. 2876 zugunsten xx, geb. xx, und xx, geb. xx, geb. xx, einen Widerspruch gegen die Löschung der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechts gemäß Bewilligung vom 24.7.2004 UR-Nr. 1104 Notar xx, aufgrund Nichtübertragung aus dem Grundbuch von Aach i. Allgäu Bl. 2153 (Nr. 20/II) einzutragen.
Gründe
I.
Zu notarieller Urkunde vom 23.7.2004 verkaufte der Beteiligte zu 1 an die Beteiligten zu 3 bis 5 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücksflächen. Unter § 16 des Kaufvertrags wurde dem Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, als Gesamtberechtigten ein Geh, Fahr- und Viehtriebsrecht, in der Ausübung beschränkt auf eine bestimmte Zufahrt, in Form einer Grunddienstbarkeit auf einer noch zu vermessenden Grundstücksrestfläche eingeräumt. Weil die Vermessung noch nicht stattgefunden hatte, wurde zur Sicherung u. a. dieses Anspruchs in § 18 Nr. 11 die Eintragung einer Vormerkung bewilligt und beantragt. Diese Vormerkung wurde am 25.8.2004 in Abteilung II Nr. 20 des Grundbuchs (Bl. 2153) eingetragen.
Am 3.8.2005 wurde die Auflassung des Grundbesitzes erklärt. Hinsichtlich des vorgenannten Rechts wurde dessen Eintragung zugunsten des jeweiligen Eigentümers der neu vermessenen Restfläche „durch entsprechende Umschreibung der Vormerkung in Abteilung II Nr. 20“ bewilligt und beantragt.
Das Grundbuchamt hat dies dergestalt vollzogen, dass es im neu angelegten Grundbuch des dienenden Grundstücks (Bl. 2876) das Geh-, Fahr- und Viehtriebsrecht am 12.8.2005 in der Zweiten Abteilung unter Nr. 13 eingetragen hat. Zugleich hat es die im Grundbuch des ungeteilten Grundstücks (Bl. 2153) eingetragene Vormerkung gelöscht.
Die Dritte Abteilung enthält unter Nr. 1 eine Grundschuld ohne Brief gemäß Bewilligung vom 23.9.2004, eingetragen am 1.10.2004 und auf Bl. 2876 übertragen am 12.8.2005.
Der beurkundende Notar hat am 17.2.2011 angeregt, wegen Löschung der Vormerkung (Abt. II Nr. 20) einen Amtswiderspruch für die Beteiligten zu 1 und 2 zum Schutz gegen gutgläubigen Erwerb im Hinblick auf die Rangposition einzutragen. Die Löschung der Vormerkung sei nie bewilligt worden; v[…]