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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Lagerung von Müll & Gerümpel

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AG Gießen – Az.: 39 C 114/20 – Urteil vom 19.01.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Vermieter von den Beklagten die Räumung und Herausgabe des Mietobjekts „…“ sowie von der Beklagten zu 1. als Mieterin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

Die Beklagte zu 1. ist aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom 03.10.1983 Mieterin des genannten Einfamilienhauses. Die Beklagte zu 2. bewohnt gemeinsam mit der Beklagten zu 1. das Mietobjekt. Der Kläger erwarb das Mietshaus und Grundstück und wurde am 23.01.2019 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Vor dem Eigentumsübergang wurden in dem Mietobjekt Rauchmelder angebracht, jedoch nicht in einem kleinen Zimmer im Erdgeschoss (Abstellraum), im Flur des Obergeschosses, im Schlafzimmer im Obergeschoss und in dem Dachbodenraum, der über keine fest installierte Heizung verfügt, sowie in den beiden Kellerräumen.

Die Beklagte zu 1. betrieb bis vor ca. 30 Jahren einen Handel mit Altgegenständen und Trödel. Einige Gegenstände aus dieser Zeit sowie weitere Gegenstände bewahrt die Beklagte zu 1. in Kartons oder auch lose aufgestellt im Dachgeschoss sowie in einem der beiden Kellerräume auf. Darüber hinaus befinden sich auf der Treppe im Haus sowie vor dem Eingangsbereich des Hauses weitere Gegenstände.

Mit Schreiben vom 28.06.2019 schlug der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. jeweils einen Termin am 03.07. und 05.07.2019 zur Anbringung von Rauchmeldern im Haus vor und wies darauf hin, dass solche in jedem Geschoss einschließlich Keller und Dachgeschoss, außer Küche und Badezimmer, und in jedem Zimmer und Flurbereich angebracht werden müssten. Die Beklagte reagierte hierauf nicht.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2019 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte zu 1. Er mahnte die Beklagte zu 1. wegen der Nichtgestattung des Einbaus von Rauchmeldern, wegen der Nichtanzeige von Mängeln im Mietobjekt (Undichtigkeit des Dachfensters im Dachgeschosszimmer zum Wohninnenbereich), wegen der unberechtigten Lagerung von Gegenständen und Trödel des ehemaligen Geschäftsbetriebs i[…]


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