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Notarkosten – Überprüfung der Zweckmäßigkeit von Abweichungen vom Vordruck

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OLG München – Az.: 32 Wx 189/12 Kost – Beschluss vom 22.08.2012

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Landgerichts München I vom 6. Oktober 2011 und die an die Antragstellerin gerichtete Kostenrechnung vom 9. Dezember 2010 in der Fassung vom 18. März 2012 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.363,34 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 09.12.2010 in der Fassung 18.03.2012 in Höhe von 2.363,34 €. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die oben genannte Kostenrechnung und den Beschluss des Landgerichts vom 06.10.2012 Bezug genommen.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 06.10.2011 den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Kostenrechnung zurück.

Gegen diesen am 13.10.2011 zugestellten Beschluss legte die Antragstellerin am Montag den 14.11.2011 um 18.27 Uhr per Telefax formgerecht Beschwerde ein. Wegen der Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschrift vom 14.11.2011 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, da die Beschwerdeschrift rechtzeitig per Telefax eingegangen ist. Zwar befindet sich das Telefax nicht bei den Akten. Auf dem Original des Schriftsatzes ist auch kein Vermerk des Landgerichts über den Eingang des Telefaxes enthalten. Der Verfahrensvertreter der Antragstellerin hat jedoch durch den Sendebericht die Übermittlung und seine anwaltschaftliche Erklärung die Übermittlung ausreichend bewiesen.

III.

Die Beschwerde ist auch begründet.

1. Zu Recht hat aber das Landgericht angenommen, dass die vom Notar in Rechnung gestellte Gebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 2 KostO entstanden ist. Die in der Anlage B 1 enthaltene Passage „Sofern Abweichungen vom Vordruck notwendig oder zweckmäßig erscheinen sollten, bitten wir Sie uns vorher zu verständigen“ konnte in der Tat vom Notar als Prüfungsauftrag nach § 145 Abs. 1 Satz 2 KostO verstanden werden, da die Frage, ob Abweichungen vom Vordruck notwendig oder zweckmäßig erscheinen, ohne Prüfung nicht beantwortet werden können. Die Beglaubigungsgebühr des § 45 KostO deckt neben der Unterschriftsbeglaubigungstätigkeit nur die Feststellung der Beteiligten und die Überprüfung des Urkundenentwurfs dahingehend, ob der Notar seine Tätigkeit nach § 4 BeurkG oder § 14 Abs. 2 BNotO versagen muss (Korintenberg/Schwar[…]


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