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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

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AG Halle (Saale)
Az.: 93 C 2078/09
Urteil vom 03.12.2009

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis geltend.
Die Beklagte hatte von der Klägerin eine Wohnung im Haus R…-P…-Straße … im 4. Obergeschoss links in H… gemietet. Zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vor Rückgabe der Wohnung wollte die Tochter der Beklagten die Beklagte in ihrer Wohnung besuchen. Da die Beklagte schlief und auf das Klingeln ihrer Tochter nicht reagierte, rief die Tochter der Beklagten die Feuerwehr, welche die Tür gewaltsam aufbrach. Hierbei wurde die Tür beschädigt. Die Erneuerung der Wohnungstür, die die Klägerin durchführen ließ, kostete 1.186,14 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 17 d. A. verwiesen.
Die Beklagte, vertreten durch ihre Betreuerin, kündigte das Mietverhältnis zum 31. August 2008. Am 3. September 2008 nahm die Klägerin die Wohnung zurück.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Kosten für die Erneuerung der beschädigten Tür, abzüglich eines Betriebskostenguthabens der Beklagten in Höhe von 326,62 €.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 859,52 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2009 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält das Aufbrechen der Tür für unverhältnismäßig und das Austauschen der kompletten Tür für nicht erforderlich.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass keine Anspruchsgrundlage für die Forderung der Klägerin zu erkennen ist und insbesondere keine Pflichtverletzung der Beklagten vorg[…]


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