AG Hamburg-St. Georg – Az.: 910 C 140/11 – Urteil vom 11.08.2011 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 1.551,00 zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.9.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von Euro 57,24 durch Zahlung an die Rechtsanwälte … freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung de – Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen. 4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 27.5.2010 gegen 15:30 Uhr in der …straße in Hamburg. Bei dem Unfall wurde der PKW der Klägerin, VW Golf, amtliches Kennzeichen … beschädigt. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Beklagte ist voll einstandspflichtig für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug durch das Sachverständigenbüro … begutachten. Auf das Gutachten (Anlage K1) wird Bezug genommen. Das klägerische Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Das klägerische Gutachten beziffert die Reparaturkosten mit Euro 6.495,15, den Widerbeschaffungswert mit Euro 5.400,- sowie den Restwert des beschädigten Fahrzeuges mit Euro 1.200,-. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legitimierten sich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 28.5.2010. In diesem Schreiben teilen die Klägervertreter unter anderem mit, dass eine Empfangsvollmacht für etwaige Restwertangebote nicht bestehe und darum gebeten werde, die Klägerin gegebenenfalls unmittelbar zu unterrichten. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin forderten die Beklagte mit Schreiben vom 3.6.2010 zur Regulierung des Schadens auf Grundlage der Totalschadensliquidation auf. Mit Schreiben vom 10.6.2010 an die Klägervertreter rechnete die Beklagte den Schaden ab. In Abweichung zur klägerischen Forderung stellte die Beklagte einen Restwert des beschädigten Fahrzeuges in Höhe von Euro 2.751,00 anstelle von Euro 1.200,00 ein. In dem gleichen Schreiben teilte die Beklagte mit, dass die Firma … in N bereits sei, das beschädigte Fahrzeug für Euro 2.751,00 zu kaufen. Mit Schreiben vom 7.9.2010 lehnte die Beklagte jegliche weitere Zahlung ab. Die Klägerin veräußerte ihr verunfalltes Fahrzeug am 24.8.2010 für Euro 1200,00. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Differenz zwischen den beiden Restwerten weiter. Sie macht außerdem weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend, nämlich in Höhe der Differenz zwischen dem von ihr zu Grunde gelegten Gegenstandswert von Euro 6094,31 und dem von Beklagtenseite um die Höhe der Klageforderung verminderten Wert. Die Klägerin meint, sie habe ihr Fahrzeug für Euro 1.200,00 veräußern dürfen. Sie behauptet, das Schreiben der Beklagten vom 10.6.2010 (Anlage K3) habe sie persönlich nicht erhalten….